Rubrik

Inlands-Lieferungs- und Zahlungsbedingungen


I. Allgemeines

Dem Angebot, der Bestellung und dem Vertragsverhältnis liegen ausschließlich die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne daß es eines erneuten Hinweises auf diese Bedingungen bedarf. Der Käufer erkennt diese mit Auftragserteilung als verbindlich an, und zwar auch dann, wenn er in einem Auftrag oder in einem Bestätigungsschreiben auf andere Bedingungen verweist. Abweichende Vereinbarungen gelten nur im Falle unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

Änderung dieser Bedingungen bleibt vorbehalten. Wir werden diese Änderung unverzüglich unseren Abnehmern bekanntgeben. Die Änderungen betreffen alle Aufträge, die nach ihrem Inkrafttreten bei uns eingehen und zwar auch Nachbestellungen im Rahmen von Stammaufträgen. Die Belieferung wird von der Erteilung eines der Bedeutung unseres Hauses entsprechenden Stammauftrages abhängig gemacht.

II. Preise und Aufschläge

Die Preise verstehen sich in Euro für Rollen, Laufmeter oder Stück.
Als Partien gelten je nach Kollektion und Rollenlänge 6,9,12,18,20 oder 24 Rollen. Genaue Angaben sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen. Als Stücke bei Dekorationsstoffen oder Gardinen gelten ca. 60 m oder halbe Stücke ca. 30 m. Kleinere Mengen (Anbruch der Originalpackung oder Couponlieferungen) bedingen branchenüblich, auch wenn die betreffende Tapete im Stammauftrag als Partie geliefert wurde, einen Aufschlag von 20 %. Der Zimmeraufschlag kann entfallen, sofern eine bestellte Partie nicht in angemessener Frist geliefert werden kann und eine zimmerweise Vorablieferung erfolgt.

Couponlieferungen bei Dekorationsstoffen oder Gardinen bedingen einen Couponaufschlag auf den Stückpreis.
Genaue Angaben sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen. Lieferungen erfolgen nur auf feste Rechnung. Rechnungstag ist grundsätzlich der Versandtag. Aufträge, bei denen eine spätere Valutierung als zum Liefertermin verlangt wird, werden nicht angenommen. Stammaufträge, welche wir aus eigenem Antrieb früher als zum vorgeschriebenen Liefertermin versenden, dürfen auf diesen Termin valutiert werden.
Wir behalten uns das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden dem Verkäufer auf Verlangen nachgewiesen. Die Änderungen werden den Abnehmern unverzüglich bekanntgegeben. Sie gelten für alle Aufträge, die nach ihrem Inkrafttreten bei uns eingehen, auch für Nachbestellungen aus Stammaufträgen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

III. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt solange unser Eigentum, bis alle Verbindlichkeiten des Käufers - gleich aus welcher Lieferung und aus welchem Rechtsgrund - erfüllt sind. Soweit wir mit dem Käufer Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck - Wechsel Verfahrens vereinbart haben, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Käufer und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte in Höhe des Faktura Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab. Dies unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne Verarbeitung weiterverkauft oder verarbeitet wird. Dies gilt auch für den anerkannten Saldo. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall , so können wir verlangen, daß der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zu Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Der Käufer ist zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware oder über die an uns abgetretenen Forderungen nicht befugt. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall. Kommt der Käufer mit seinen Zahlungspflichten in Verzug oder verletzt er eine sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebende Pflicht, sind wir berechtigt, Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu verlangen und sie auf Kosten des Käufers abzuholen. Wir verpflichten uns, das uns zustehende Eigentum an Waren und an uns abgetretenen Forderungen auf Wunsch des Käufers nach unserer Wahl auf ihn insoweit zu übertragen, als der Wert der uns gewährten Sicherheiten unsere Forderung um mehr als 20 % übersteigt. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern, falls die Bezahlung nicht innerhalb von 30 Tagen erfolgt. Der Abschluß der Versicherung ist auf Verlangen nachzuweisen. Wir sind berechtigt, bei Rücknahme von unter Eigentumsvorbehalt stehender Ware entsprechend einem eventuellen Minderwert Preisabschläge vorzunehmen.

IV. Mustermaterial

Wir liefern Musterrollen nur in normalen Maßen. Auch zur Ansicht bestellte Rollen werden berechnet und nicht zurückgenommen, ebensowenig einzelne Rollen von partie- oder zimmerweisen Lieferungen.
Bestellungen über Mustermaterial werden generell unfrei geliefert.
Alle Musterrechnungen sind netto zu bezahlen.

V. Auftragsannahme und Lieferzeit

Für falsche Preisangaben auf Abschnitten oder in Musterkarten haften wir nicht. In einem solchen Fall ist stets der Preis der jeweils gültigen Preisliste maßgebend.
Liefertermine vereinbaren wir nur entsprechend unseren Produktionsmöglichkeiten. Vereinbarte Liefertermine bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Für die Auslieferung von Einzelpartien im Rahmen von Stammaufträgen behalten wir uns, auch bei Vereinbarung eines Liefertermins, eine Nachlieferungsfrist von weiteren 4 Wochen bei schriftlicher Nachricht an den Käufer vor. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachlieferungsfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Die Vorschriften über Fixhandelskauf (§ 376 HGB) beziehungsweise Fixgeschäft entsprechend § 361 BGB bleiben unberührt.
Bei Nichteinhaltung vereinbarter Liefertermine beziehungsweise bei Nichteinhaltung der Nachfrist von weiteren 4 Wochen, die wir zu vertreten haben, werden wir im Falle von Vorablieferungen an den Kunden des Bestellers keinen Zimmeraufschlag erheben, der bei vertragsgemäßer Auslieferung nicht angefallen wäre. Ferner werden wir die zusätzlich entstehende Fracht nicht berechnen. Wir berechnen jedoch unsere Mehrkosten für Verpackung mit € 0.51 pro Paket. Außerdem leisten wir Ersatz für uns nachgewiesene Schäden, die unmittelbar auf von uns zu vertretender Nichteinhaltung vereinbarter Liefertermine bzw. Nachfristen beruhen. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch unser vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Pflicht verursacht ist.

VI. Lieferung

Alle Sendungen gehen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Wir behalten uns die Versandart bei Frachtsendungen vor. Bei Bestellungen im Wert von mindestens € 400,- aus dem Rasch Textil - Produktbereich zu geschlossener Lieferung an eine Anschrift wird die einfache deutsche Fracht bis zum Bahnhof des Empfängers übernommen. Dies gilt auch für Reiseaufträge. Der Wert umfaßt Menge x Listenpreis (ohne Mehrwertsteuer) zuzüglich Zimmeraufschlag. Versicherung erfolgt nur auf besondere Anordnung und auf Kosten des Bestellers. Bei Post- und Expressgutsendungen, soweit sie nicht unfrei geschickt werden können, werden die Auslagen berechnet. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht übernommen. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
Betriebsstörungen - sowohl in unserem Betrieb als auch in dem eines Zulieferers - insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Wir werden insoweit von der Pflicht zur fristgerechten Lieferung befreit. Wenn wir uns hierauf berufen wollen, müssen wir dies dem Käufer von uns aus bzw. auf Anfrage unverzüglich erklären. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.

VII. Zahlung

Zahlungen sind innerhalb 10 Tagen mit 4 % Skonto oder 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zu leisten. Bei Vorauszahlungen werden darüber hinaus ½% Zinsen je Monat vergütet. Der Skontobetrag wird in der Rechnung ausgewiesen. Barzahlung liegt nur vor bei recht-zeitigem Geldeingang, nicht bei Hergabe von Wechseln. Der Skontoabzug auf nicht verfallene Rechnungen ist unzulässig, wenn gleich-zeitig verfallene Rechnungen noch unbeglichen sind. Für Beträge, die nicht bis zu den Fälligkeitstagen eingegangen sind, werden Einzugsspesen und Zinsverlust vom Verfalltag ab in Rechnung gestellt und zwar der Zinsverlust mit einem Satz von 4 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Falls der Verkäufer in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Verkäufer behält sich vor, Forderungen, die 60 Tage nach Rechnungsdatum nicht bezahlt sind, an seinen Rechtsanwalt zum Inkasso abzugeben. Wechseldiskont und –spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Der Käufer darf nicht mit vom Verkäufer bestrittenen Ansprüchen aufrechnen, sofern diese nicht rechtskräftig festgestellt sind.

Der Verkäufer ist berechtigt, seine Leistung zu verweigern, wenn er aufgrund eines nach Vertragsabschluß eingetretenen Umstandes befürchten müssen, die Gegenleistung des Käufers nicht vollständig und rechtzeitig zu erhalten. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so darf der Verkäufer sofort Zahlung aller offenen Rechnungen verlangen, auch der noch nicht fälligen, sofern der Käufer den Rückstand zu vertreten hat. Der Verkäufer ist berechtigt, bei valutierten Rechnungen die enthaltene Mehrwertsteuer sofort anzufordern; das gilt auch für Musterrollen-Rechnungen. Bei einem Scheck/Wechselverfahren gilt nur die reine Warenforderung zuzüglich etwaiger Nebenrechnungen ausschließlich der Mehrwertsteuer als Höchstbetrag der Wechselsumme.

VIII. Beanstandungen

Geringfügige Abweichungen von den Originalmustern innerhalb der durch die Technik der Fabrikation bedingten Grenzen sind bei Nachlieferungen nicht immer zu vermeiden und beeinträchtigen daher branchenüblich nicht die vertragsgemäße Beschaffenheit. Insbesondere kann daher von einer Nachlieferung nicht verlangt werden, daß sie zu gemeinsamer Verarbeitung mit noch vorhandenen Resten früherer Lieferungen geeignet ist. Die Ware muß daher vom Verarbeiter geprüft und verglichen werden. Ihre Verarbeitung hat nach bekannten und branchenüblichen Geboten zu erfolgen. Dies gilt auch für solche Abweichungen, deren Ursache im Rohstoff liegt, auf den wir keinen Einfluß haben. Solche Abweichungen begründen daher keine Beanstandungen.
Mängel eines Teils der Lieferung können, sofern der Rest für den Käufer zumutbar verwendbar ist, nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Rücksendungen werden nur nach vorheriger Vereinbarung und auch nur dann angenommen, wenn sich die Ware noch im Zustand der Anlieferung befindet. Einzelrollen aus partie- oder zimmerweisen Lieferungen werden generell nicht zurückgenommen.

Mängelrüge - offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung, soweit eine solche im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, erkennbare Mängel hat der Käufer innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Käufer innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung ( spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Empfang der Ware) schriftlich zu rügen. Bei Versäumung der Rügefrist kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht in Betracht.
Zur Begründung von Mängelrügen sind alle beanstandeten Rollen mit Anfertigungsstempel einzusenden. Sollte die Ware schon verarbeitet sein, sind zumindest Abschnitte einzusenden, die den Fehler erkennen lassen und alle Etiketten mit Anfertigungsstempel der beanstandeten Rollen. Bei Mengendifferenzen müssen die quittierten Speditions-Dokumente mit eingesandt werden. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder Dessins können nicht beanstandet werden.
Haftung - a) Bei berechtigten Beanstandungen hat der Käufer das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware. Die hierdurch entstehenden Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt der Verkäufer, soweit sie sich nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Pflicht verursacht ist. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragspflichtverletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen (nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte) ist die Haftung begrenzt auf das Doppelte des in Rechnung gestellten Warenwerts nach Abzug aller Rabatte. b) Die Regelung unter Ziff. VIII Nr. 5 lit. a gilt nicht für Ansprüche gemäß §§1,4 Produkthaftungsgesetz. c) Der Käufer verpflichtet sich, mit seinem Haftpflichtversicherer einen Regreßverzicht zu unseren Gunsten zu vereinbaren, soweit unsere Haftung ausgeschlossen ist. d) Soweit wir unsere Haftung ausgeschlossen oder begrenzt haben, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Arbeitnehmer, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Bramsche.
Beiderseitiger Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist das Amtsgericht Osnabrück unabhängig vom Streitwert. Sind unsere Forderungen an den Treuhänder der Interessengemeinschaft Deutscher Tapetenfabrikanten abgetreten, so ist Frankfurt / Main Gerichtsstand.
Die Regelung unter IX Ziff. 2 gilt nur, wenn der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN - Kaufrecht ist ausgeschlossen.

X. Schlußbestimmung

Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer vorstehender Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Wir machen darauf aufmerksam, daß wir die Daten des Käufers, sein Einverständnis voraussetzend, im Rahmen des allgemeinen Geschäftsbetriebs in unserem Unternehmen speichern und verarbeiten.